Betreuungsgutscheine
Seit 1. Januar 2026 ist das neue Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeG) in Kraft. Damit werden im Kanton Luzern einheitliche Betreuungsgutscheine für die familienergänzende Kinderbetreuung eingeführt. Eltern, die berufstätig, auf Stellensuche oder in Ausbildung sind, können ab dem 3. August 2026 Betreuungsgutscheine über den Onlineschalter my.lu.ch beantragen.
Anspruch auf Betreuungsgutscheine bis Haushaltseinkommen von 120'000 Franken
Die
Betreuungsgutscheine können für Kinder beantragt werden, die in einer
Kindertagesstätte (Kita) oder bei einer Tagesfamilie betreut werden,
sofern diese einer Tagesfamilienorganisation angeschlossen ist. Die Höhe
der Gutscheine richtet sich nach der Höhe des Einkommens und
Arbeitspensums der Eltern. Bei einem massgebenden Einkommen von über
120'000 Franken pro Jahr entfällt der Anspruch auf Betreuungsgutscheine.
Antrag über Onlineschalter stellen
Eltern reichen ihr Gesuch neu über den kantonalen Onlineschalter my.lu.ch
ein. Dazu müssen Personalien, Steuerdaten und Beschäftigungsgrad der
erziehungsberechtigten Person oder Personen sowie die Personalien und
der Betreuungsumfang des Kindes angegeben werden. Vollständige und
korrekte Angaben tragen dazu bei, dass die Wohngemeinde das Gesuch
effizient bearbeiten und den Anspruch rasch prüfen kann.
Wohngemeinde prüft und stellt Gutschein aus
Die
Wohngemeinde prüft nach der Einreichung des Gesuchs die Angaben und
ermittelt das massgebende Einkommen der Eltern. Gestützt auf diese
Angaben berechnet die Wohngemeinde den Anspruch und die Höhe der
Betreuungsgutscheine. Anschliessend informiert die Wohngemeinde die
Eltern über den Entscheid.
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