Steuerbezug: Positiver Ausgleichszins ab 01.01.2024 für Steuervorauszahlungen Steuern 2024

Steuerrechnung Staats- und Gemeindesteuern: Positiver und negativer Ausgleichszins liegt ab 1.1.2024 wieder über 0%.

1. Positiver Ausgleichszins

Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen (inkl. VST-Gutschriften) und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.

Bei Vorauszahlungen handelt es sich um für das Jahr 2024 vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2024) geleistete Beträge - diese werden ab Eingang (frühestens jedoch ab 1.1.2024 bis 31.12.2024) mit 1,25% verzinst. Freiwillige Vorauszahlungen sind somit wieder attraktiv, z.B. in Form von monatlichen Ratenzahlungen an das Gemeindesteueramt.

Falls die Steuerzahlungen den Betrag der definitiven Steuerrechnung (Schlussrechnung) übersteigen, wird für die Differenz (d.h. zu viel bezahlte Steuern) ab 1.1.2024 bzw. dem späteren Eingang bis zur Rückvergütung ebenfalls ein Zins von 1,25% vergütet.

2. Negativer Ausgleichszins

Soweit der Totalbetrag gemäss definitiver Steuerrechnung für das Jahr 2023 am allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.2023) noch nicht bezahlt ist, wird darauf ab 1.1.2024 bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung (oder bis zur früheren Bezahlung) der negative Ausgleichszins (= 1,25% im Jahr 2024) erhoben. Es empfiehlt sich daher für die Steuerkundschaft, vor Ende 2023 anhand des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens und Vermögens zu prüfen, ob für das Steuerjahr 2023 ein genügend hoher Betrag einbezahlt worden ist. Ein allfälliger Differenzbetrag ist vor Ende 2023 zu überweisen, um die Belastung mit dem negativen Ausgleichszins zu vermeiden. Entsprechende Berechnungen können mit dem Steuerkalkulator auf der Website der Dienststelle Steuern vorgenommen werden.

Soweit für Steuerjahre vor 2023 noch keine Schlussrechnungen vorliegen, läuft für eine noch nicht bezahlte Differenz zum definitiven Rechnungsbetrag ab 1.1.2024 ebenfalls der negative Ausgleichszins.

3. Verzugszins

Falls die mit der definitiven Steuerrechnung in Rechnung gestellten Beträge nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, wird ein Verzugszins (4,75% für Kalenderjahr 2024) bis zur Begleichung des Ausstands erhoben.